INFORMATIONEN ZU DEN GRUNDSTEUERBESCHEIDEN 2025

Aktuell erhalten Sie als Grundstückseigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der neuen Grundsteuerwerte von der zuständigen Kommune.

Im Gegensatz zu den Grundsteuerwertbescheiden des Finanzamtes und den daraus resultierenden Grundsteuermessbescheiden besteht bei den Grundsteuerzahlbescheiden regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg.

Hier ist die steuerliche Verfahrensmethodik zwischen Grundlagen- und Folgenbescheid zu beachten.

Die Kommunen sind an die Angaben aus den Grundsteuermessbescheiden gebunden. Wenn sich aus den bereits eingelegten Einsprüchen gegen die Bewertung später noch rückwirkend Änderungen ergeben sollten, würde dies die Gemeinde von Amts wegen berücksichtigen.

Widersprüche gegen den Grundsteuerzahlbescheid machen nur dann Sinn, wenn es darin inhaltliche Fehler (z.B. falsche Angaben zum Grundstück, falsche Übernahme des Grundsteuermessbetrages aus dem Bescheid des Finanzamtes).

Nur mit deutlich gestiegenen Hebesätzen lässt sich ein Widerspruch in der Regel nicht begründen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung zur sog. „Erdrosselungsthematik“, die den Kommunen einen sehr großen Spielraum bei der Festsetzung des Hebesatze zubilligt.

In der aktuellen Ausgabe von Haus & Grund-Rheinland-Pfalz (Februar 2025, Seite 15) können Sie aktuelle Informationen über die Grundsteuer 2025, die zum ersten Mal am 15. Februar 2025 fällig wird, nachlesen.

Auch nach dem 15. Februar 2025 kann es aber noch zu Änderungen bei der Grundsteuer kommen.

So können die Kommunen Beschlüsse über die Festsetzung oder Änderung (d.h. auch Erhöhung des Hebesatzes) noch bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn dieses Kalenderjahres fassen.

Gerne können Sie unsere Anwälte dazu im Rahmen unserer telefonischen Sprechstunden von montags bis freitags kontaktieren oder über unsere Geschäftsstelle einen Besprechungstermin in unserer Geschäftsstelle vereinbaren.

Zurück

Cookie-Hinweis

Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu ermöglichen. Wenn Sie nachfolgend zustimmen, werden alle Einstellungen aktiviert.

Cookie-Einstellungen